Messstellenbetrieb: Marktgemeinde Lichtenau

Direktzum Inhalt springen,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Zum Netzportal
Strommast

Messstellenbetrieb

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Gemeindewerke Markt Lichtenau übernehmen nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Gemeindewerke Markt Lichtenau wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
  • Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden die Gemeindewerke Markt Lichtenau Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem folgenden Preisblatt entnommen werden:

Preisblatt Messstellenbetrieb der Gemeindewerke Markt Lichtenau (PDF-Dokument, 302,23 KB, 17.01.2022)

Messstellenbetriebsgesetz

Am 02. September 2016 trat das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als Teil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Von 2017 bis 2032 sollen alle herkömmlichen Stromzähler durch moderne Stromzähler bzw. intelligente Stromzähler ersetzt werden. Die Gemeindewerke Markt Lichtenau sind als zuständiger Messstellenbetreiber mit dieser Aufgabe betraut.

Die modernen Stromzähler sind in der Lage, Verbrauchsdaten und Einspeisedaten zeitgenau zu erfassen und Ihnen so einen Überblick über die eigenen Nutzungsgewohnheiten zu geben. Dadurch können Sie feststellen, wann Sie wieviel Strom verbrauchen bzw. einspeisen und Ihre Stromnutzung ggf. effizienter gestalten.

Msb-Gesetz - weiter zur Homepage MsbG

Messstellenbetrieb durch Dritte

Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetzes-MsbG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem  Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Messstellenbetreiber nach § 5 MsbG ist der Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages bzw. eines Messrahmenvertrages erforderlich.